Die fachgerechte Entsorgung von unbehandeltem Holz (A1-A3) unterliegt in Deutschland klaren gesetzlichen Vorgaben.
Einordnung gemäß Altholzverordnung (AltholzV)
Die Altholzverordnung (AltholzV) regelt in Deutschland die Entsorgung und Verwertung von Holzabfällen. Unbehandeltes Holz der Kategorien A1 bis A3 wird wie folgt definiert:
- A1: Naturbelassenes Holz ohne Beschichtungen oder Verunreinigungen.
- A2: Mechanisch bearbeitetes Holz (z. B. gesägt, gehobelt), ohne chemische Behandlungen.
- A3: Leicht behandeltes Holz mit wasserlöslichen Farben, Leimen oder minimalen Fremdstoffen.
Nur Holz dieser Kategorien darf in Altholz-Containern für unbehandeltes Holz entsorgt werden. Belastetes oder stark behandeltes Holz (z. B. A4) muss gesondert entsorgt werden.
Getrennte Erfassungspflicht
Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind Abfallerzeuger verpflichtet, Holzabfälle getrennt zu erfassen. Das bedeutet, unbehandeltes Holz darf nicht mit anderen Abfallarten wie Plastik, Metall oder belastetem Holz vermischt werden. Eine saubere Trennung erleichtert die Wiederverwertung und minimiert Entsorgungskosten.
Recycling und Verwertungspflicht
Die Altholzverordnung schreibt vor, dass unbehandeltes Holz bevorzugt recycelt werden soll. Es wird beispielsweise zur Herstellung von Holzwerkstoffen wie Spanplatten genutzt oder thermisch verwertet, um Energie zu gewinnen. Dadurch wird der Rohstoff Holz effektiv wiederverwendet und die Umwelt geschont.
Nachweis- und Dokumentationspflichten
Gewerbliche Abfallerzeuger, wie Bauunternehmen oder Handwerksbetriebe, müssen die Entsorgung von Holzabfällen dokumentieren. Dies umfasst:
- Nachweise über die Abgabe bei einem zugelassenen Entsorgungsbetrieb.
- Belege für die ordnungsgemäße Verwertung oder Entsorgung der Materialien.
Private Haushalte sind von dieser Nachweispflicht in der Regel ausgenommen, sollten jedoch ebenfalls darauf achten, unbehandeltes Holz korrekt zu entsorgen.
Einhaltung der Transport- und Entsorgungsvorgaben
Für den Transport und die Lagerung von unbehandeltem Holz gelten ebenfalls Anforderungen:
- Container für Holzabfälle müssen sicher befüllt werden, ohne Überladung oder unzulässige Fremdstoffe.
- Der Transport darf nur von zugelassenen Entsorgungsunternehmen durchgeführt werden.