Die Entsorgung von behandeltem Holz (A4) unterliegt in Deutschland strengen gesetzlichen Vorgaben. Diese Regelungen stellen sicher, dass Schadstoffe fachgerecht entsorgt und Umweltbelastungen minimiert werden.
Einordnung nach der Altholzverordnung (AltholzV)
Behandeltes Holz wird in die Kategorie A4 eingeordnet. Es handelt sich dabei um Holz, das mit chemischen Stoffen behandelt wurde, beispielsweise durch:
- Lackierungen, Lasuren oder Beschichtungen
- Holzschutzmittel, wie Imprägnierungen
- Schadstoffbelastungen durch Außen- oder Industrienutzung
Dieses Holz darf nicht mit unbehandeltem Holz oder anderen Abfällen gemischt werden und erfordert eine spezielle Entsorgung.
Getrennte Erfassungspflicht
Laut Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind Abfallerzeuger verpflichtet, behandeltes Holz getrennt von anderen Abfällen zu erfassen. Eine unsachgemäße Trennung kann nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch höhere Entsorgungskosten nach sich ziehen.
Thermische Verwertung
Aufgrund der Schadstoffbelastung wird behandeltes Holz in der Regel thermisch verwertet. Spezielle Filtersysteme sorgen dabei dafür, dass gefährliche Substanzen sicher aus den Abgasen entfernt werden.
Nachweis- und Dokumentationspflichten
Gewerbliche Abfallerzeuger müssen den Nachweis erbringen, dass das Holz ordnungsgemäß entsorgt wurde. Dazu zählen:
- Belege über die Abgabe bei einem zugelassenen Entsorgungsbetrieb
- Dokumentationen über den Verwertungs- oder Entsorgungsprozess
Private Haushalte sind meist von dieser Pflicht ausgenommen, sollten jedoch ebenfalls auf eine fachgerechte Entsorgung achten.
Transport und Lagerung
Der Transport von behandeltem Holz muss in geeigneten Containern erfolgen, die sicher verschlossen werden können. Eine unsachgemäße Lagerung oder Befüllung des Containers kann zur Ablehnung der Abholung führen.