Die Entsorgung von Erdaushub unterliegt in Deutschland klaren gesetzlichen Vorgaben, um Umweltschäden zu vermeiden und eine nachhaltige Wiederverwertung sicherzustellen. Je nach Zusammensetzung, Menge und Ort des Erdaushubs gelten unterschiedliche Regelungen, die von Bauherren und Unternehmen eingehalten werden müssen. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann erhebliche Strafen und zusätzliche Kosten nach sich ziehen.
Einordnung des Erdaushubs
Erdaushub wird in der Regel als mineralischer Abfall eingestuft, sofern er keine Schadstoffe oder Fremdmaterialien enthält. Sauberer Erdaushub darf in vielen Fällen wiederverwendet werden, beispielsweise zur Geländemodellierung, zur Verfüllung von Baugruben oder für Rekultivierungsprojekte. Wird jedoch festgestellt, dass der Boden mit Schadstoffen belastet ist, gelten strengere Entsorgungsvorschriften.
Untersuchung auf Schadstoffe
Vor der Entsorgung ist der Erdaushub in der Regel auf Schadstoffe zu untersuchen. Diese Bodenuntersuchung wird durch ein zertifiziertes Labor durchgeführt und stellt sicher, dass der Boden korrekt eingestuft wird. Die Analyse prüft unter anderem auf:
- Schwermetalle (z. B. Blei, Cadmium, Quecksilber)
- Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW)
- Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
- Sonstige Verunreinigungen wie Ziegel, Beton oder andere Fremdstoffe
Die Ergebnisse bestimmen, ob der Boden als unbelastet, schwach belastet oder stark kontaminiert gilt. Abhängig davon wird die Entsorgungskategorie festgelegt.
Entsorgungswege und Verwertung
Die Entsorgung von Erdaushub ist in der Verordnung über die Entsorgung von Abfällen (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) geregelt. Sie schreibt vor, dass:
- Unbelasteter Erdaushub bevorzugt wiederverwendet oder auf dafür vorgesehenen Deponien entsorgt werden soll.
- Belasteter oder kontaminierter Erdaushub nur in zugelassenen Einrichtungen, wie beispielsweise Sonderabfalldeponien, entsorgt werden darf.
Die Einhaltung der sogenannten "Deponieverordnung" ist dabei essenziell. Sie regelt, welche Anforderungen an die Deponien und die Annahmebedingungen für belastetes Material gestellt werden.
Nachweispflichten
Laut Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist der Verursacher des Erdaushubs verpflichtet, die korrekte Entsorgung nachzuweisen. Insbesondere bei größeren Mengen oder belastetem Erdaushub ist ein schriftlicher Nachweis über den Verbleib des Materials erforderlich. Dazu gehören:
- Begleitscheine für den Transport
- Entsorgungsnachweise durch die Deponie oder Entsorgungsstelle
- Analysenberichte des Bodens
Diese Dokumente müssen über einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt werden, um bei Kontrollen durch Behörden vorgelegt werden zu können.
Besondere Regelungen für Bauprojekte
Für Bauprojekte, bei denen größere Mengen Erdaushub anfallen, können zusätzliche Anforderungen gelten. Insbesondere bei Bauvorhaben in Wasserschutzgebieten, Naturschutzgebieten oder auf ehemals industriell genutzten Flächen (Altlasten) sind besondere Auflagen zu erfüllen. In solchen Fällen ist häufig eine engere Zusammenarbeit mit den zuständigen Umweltbehörden erforderlich.